ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Verweise auf "wir", "uns" oder andere Verweise der gleichen Art sind so zu verstehen, dass sie sich auf den Käufer, FRUIT AND VEG FOR INDUSTRY, ein im Handels- und Gesellschaftsregister von Cahors unter der Nummer 791 887 136 eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Lieu-dit Laumond-Mareuil, 46200 Le Roc, Frankreich, beziehen.

1/ VERTRÄGE/AUFTRÄGE

Die Bestellungen des Unternehmens sind nur auf der Grundlage eines unterzeichneten Vertrages gültig, der telefonisch, per E-Mail oder Fax unter Bezugnahme auf den Vertrag bestätigt wird.
Die Annahme erfolgt durch die Ausstellung einer Empfangsbestätigung durch den Lieferanten oder durch ein Schweigen von 48 Stunden ab dem Datum der Absendung der Bestellung.
Die Annahme oder Ausführung der Bestellung bedeutet die vorbehaltlose Annahme des Vertrags, der allgemeinen Einkaufsbedingungen und der in der Bestellung genannten besonderen Bedingungen durch den Lieferanten, ungeachtet anderslautender Bestimmungen.

2/ BEENDIGUNG DER AUFTRÄGE

Sollte der Lieferant in ein Insolvenzverfahren verwickelt sein, werden die von unserem Unternehmen erteilten Aufträge vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften der öffentlichen Ordnung unverzüglich beendet.

3/ PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Wenn nicht anders vereinbart, sind die im Vertrag und in den Bestellungen angegebenen Preise Preise ohne Mehrwertsteuer. Eine Preiserhöhung wird nicht akzeptiert, es sei denn, es liegt vor jeder Lieferung eine schriftliche Zustimmung unserer Einkaufsabteilung vor.
Für frisches Obst und den Transport nach Frankreich erfolgt die Zahlung 30 Tage nach Ablauf der 10-Tage-Frist.
Es gelten ausschließlich die im Vertrag genannten Zahlungsbedingungen.

4/ TRANSPORTRISIKO UND VERANTWORTUNG

Die Lieferung der Waren oder der von uns bestellten Artikel gilt als gemäß dem im Vertrag angegebenen "Incoterm" erfolgt. Für die Auslegung des "Incoterm" beziehen sich die Parteien auf die letzte Version (zum Zeitpunkt der Bestellung) des Dokuments zur Auslegung des genannten Begriffs, das von der Internationalen Handelskammer veröffentlicht wurde.

5/ MEHRWEGVERPACKUNGEN

Die Rückgabe von Mehrwegverpackungen erfolgt bei CIF- oder DDP-Incoterm auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Rückgabe von Mehrwegverpackungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers bei FCA incoterm.

6/ RECHNUNGSSTELLUNG

Auf den Rechnungen sind die Vertragsnummer, die Lieferabrufnummer, alle von uns auf der Bestellung angegebenen Referenzen und die Lieferscheinnummer anzugeben. Die Rechnungen sind nach den vorgegebenen Angaben zu erstellen und zu versenden. Der Inhalt der Rechnung muss mit allen einschlägigen Vorschriften übereinstimmen.

7/ LIEFERFRISTEN

Das in der Bestellung genannte Lieferdatum ist das Datum des Eintreffens der Ware im Werk/Lager des Käufers und nicht das Versanddatum. Der Lieferant muss die entsprechenden Lieferfristen berücksichtigen, damit die Waren spätestens am Tag und zur Stunde des in der Bestellung festgelegten Termins oder des von unserem Unternehmen festgelegten Zeitplans in unserem Werk/Lager eintreffen.
Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten, kann unser Unternehmen den Auftrag durch einfache Mitteilung seinerseits kündigen, nachdem eine förmliche Aufforderung innerhalb einer Frist von 48 Stunden erfolglos geblieben ist.
Im Falle einer verspäteten Lieferung ist der Käufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche oder anderer Formen der Entschädigung, die von unserem Unternehmen geltend gemacht werden können. In diesem Fall werden eventuelle Mehrkosten, die durch einen zusätzlichen Einkauf entstehen, vollständig vom Lieferanten getragen und direkt von der Rechnung abgezogen.

8/ LIEFERZEITEN

Die Lieferungen müssen zu den vorgesehenen Zeiten am vorgesehenen Ort durchgeführt werden.

9/ NOTWENDIGE DOKUMENTE FÜR JEDE LIEFERUNG

Vom Lieferanten zur Verfügung gestelltes Dokument :

  • CMR
  • Lieferschein: Jede Lieferung muss mit einem Lieferschein versehen werden, auf dem alle Angaben zur Bestellung vermerkt werden müssen.
  • Reinigungszertifikat für die Schüttgut-LKWs

10/ GARANTIEN

Der Lieferant garantiert, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung mit den im Vertrag vereinbarten Spezifikationen und allen in Frankreich geltenden Vorschriften übereinstimmen.
Generell müssen die Waren dem Verwendungszweck entsprechen, für den sie bestimmt sind.

11/ EMPFANG : QUALITÄTS-/MENGENKONTROLLE

Jede Lieferung, die den Kapazitäten der Bestellung und insbesondere den im obigen § 10 erwähnten Bedingungen nicht entspricht, sowohl was die Menge als auch die Qualität betrifft, kann abgelehnt werden und für den Lieferanten auf seine Kosten und Risiken, einschließlich derjenigen, die mit dem Versand verbunden sind, aufbewahrt werden. Die Lieferanten können sich nicht auf die Zahlung berufen, um die Entschädigung des Käufers zu verweigern. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen der Empfang und die Abnahme der Waren in den von uns gewählten Einrichtungen. Im Falle der Nichteinhaltung der Spezifikation des Produktes oder / und der angefragten Menge (Toleranz berücksichtigt), nimmt unsere Firma das Recht, zusätzliche Kaufkosten zu tun, von denen der Lieferant durch Entschädigung gegen den fakturierten Preis oder jedes andere angepasste Mittel getragen werden soll.

Bestellungen von frischem Obst:

Die Früchte müssen von gesunder, treuer und marktfähiger Qualität und frei von Fäulnis sein. Pockennarbige oder nicht verheilte Früchte werden je nach dem Wohlwollen des Käufers akzeptiert. Sie müssen den zum Zeitpunkt der Expedition geltenden phytosanitären Vorschriften entsprechen.
Außer im Falle einer besonderen Vereinbarung sollten kleine Früchte nicht mehr als 10% der Partie ausmachen.
Sollte die gelieferte Ware teilweise nicht mit dem übereinstimmen, was der Käufer tatsächlich bestellt hat, wird der Käufer das erhaltene Gewicht reduzieren. Das bei der Einwaage in unserem Betrieb festgestellte Gewicht wird beibehalten. Der Lieferant wird nur auf der Grundlage des so reduzierten Gewichts bezahlt.

12/ WERBUNG

Direkte oder indirekte Werbung auf Bestellungen des Käufers ist strengstens untersagt.

13/ VERPFLICHTUNGEN BEZÜGLICH DES ARBEITSRECHTS

Gemäß dem französischen Gesetz vom 31. Dezember 1991 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit müssen alle Lieferanten den französischen Code du Travail, Artikel L 324-10, einhalten. Der Lieferant hat auf unsere erste Aufforderung hin den Nachweis für die Einhaltung der oben genannten Bestimmungen zu erbringen, andernfalls kann der Käufer nach eigenem Ermessen beschließen, den Vertrag unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz zu kündigen.

14/ UNTERAUFTRAGNEHMER

Ohne schriftliche Vereinbarung kann keine Untervergabe erfolgen. Im Falle einer gegebenen Vereinbarung übernehmen die Lieferanten, mit denen wir zusammenarbeiten, die volle Verantwortung für die Ausführung der Aufträge. In keinem Fall können sie sich die Tatsache zunutze machen, dass die gesamte oder ein Teil der Lieferung von ihnen bei einem oder mehreren Unterauftragnehmern bestellt wurde.

15/ EIGENTUMSÜBERTRAGUNG

Der Eigentumsübergang erfolgt nach Abnahme der Qualität in unseren Lagern und vollständiger Bezahlung des Preises.

16/ PATENTE UND MUSTER - DOKUMENTE

Die Annahme unserer Bestellungen löst die Garantie des Lieferanten aus, dass die gelieferten Waren frei von gewerblichen Schutzrechten und ohne zusätzliche Kosten für unser Unternehmen sind. Der Lieferant haftet für alle diesbezüglichen Probleme und alle möglichen Schäden für unser Unternehmen. Darüber hinaus bleiben Pläne, Ausführungszeichnungen, Fertigungsschemata, Notizen, im Allgemeinen alle Dokumente, schriftliche oder mündliche Anweisungen, die dem Lieferanten gegeben wurden oder werden, um ihm bei der Ausführung unserer Bestellung zu helfen, unser Eigentum, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weitergegeben oder vervielfältigt werden. Sie sind auf Verlangen an uns zurückzusenden. Der Abschluss eines Vertrages mit unserem Unternehmen kann von der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung abhängig gemacht werden.

17/ ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT

Es gilt französisches Recht, und das Tribunal de Commerce de Nanterre hat die ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten in Bezug auf die Erfüllung, den Aufbau oder die Gültigkeit eines vom Käufer unterzeichneten Vertrages, auch im Falle einer zusätzlichen Anfrage, eines Garantieverzugs oder im Falle mehrerer Beklagter und unabhängig von den Zahlungsmitteln.